Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt:
Damit die Vermietung eines Grundstücks durch eine Gemeinde (z. B. Sport- oder Freizeitflächen) umsatzsteuerpflichtig sein kann, muss ein zivilrechtlicher Bestandvertrag vorliegen.
💡 Wichtig:
Reine Anerkennungszinssätze ohne Kostendeckung reichen nicht aus.
Mindestens 10 % des ortsüblichen Mietzinses gelten als Richtwert für ein entgeltliches Mietverhältnis.
Auch Gemeinden müssen sich an diese Kriterien halten, um den Vorsteuerabzug nutzen zu können.
📌 Fazit: Keine „symbolischen Mieten“ – sonst gilt es nicht als entgeltliche Vermietung!