Kleinunternehmer – GSVG Befreiung

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können unter bestimmten Bedingungen eine rückwirkende Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur von der Pensionsversicherung) beantragen.

Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2024 für das Jahr 2024 gestellt werden, sofern folgende Einkommens- und Umsatzgrenzen eingehalten werden:
* Maximale steuerpflichtige Einkünfte 2024: € 6.221,28.
* Maximaler Jahresumsatz 2024: € 35.000 aus allen unternehmerischen Tätigkeiten.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Antragsberechtigt sind folgende Personengruppen:
1. Jungunternehmer: Maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren und unter 57 Jahre alt.
2. Personen ab 60 Jahren.
3. Personen im Alter von 57 bis 60 Jahren, sofern sie in den letzten fünf Jahren die oben genannten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn:
* Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder
* eine Teilversicherung während der Kindererziehung besteht.
In diesen Fällen dürfen die monatlichen Einkünfte € 518,44 und der monatliche Umsatz € 2.916,67 nicht überschreiten.

Hinweis: Der Antrag muss bis spätestens 31.12.2024 bei der SVS eingereicht werden. Bereits in 2024 bezogene Leistungen aus der Krankenversicherung führen dazu, dass die Befreiung von den Krankenversicherungsbeiträgen erst ab dem Datum des Antragseingangs gilt.

Mehr Davon

Das Könnte Sie auch
interessieren

Aktuelles

16. März 2026

Eine Steuerpflichtige wollte die Abbruchkosten ihres ehemaligen Elternhauses als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Aktuelles

12. März 2026

Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeber am Jahreslohnzettel (L 16) mehr Informationen ausweisen. Die neuen Vorgaben gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 2026.

Aktuelles

11. Februar 2026

Bestimmte Zahlungen aus 2025 müssen elektronisch gemeldet werden.

Aktuelles

26. Januar 2026

Ab 1. Jänner 2026 tritt eine der größten Reformen der Immobilienbesteuerung in Kraft: Die zwingend unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Wohnraumvermietung von besonders repräsentativen Wohnungen.

Aktuelles

8. Dezember 2025

Die „neue“ Mitarbeiter:innenprämie 2025 ermöglicht steuerfreie Zulagen & Boni bis zu 1.000 € pro Mitarbeiter:in – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Das BMF hat nun konkretisiert, wann eine sachliche, betriebsbezogene Differenzierung vorliegt und wann nicht.

Aktuelles

4. Dezember 2025

Die Regierung hat Ende November neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug vorgestellt. Ziel ist mehr Steuergerechtigkeit und eine nachhaltige Sicherung der Staatseinnahmen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Aktuelles

2. Oktober 2025

👉 Fiktive Anschaffungskosten nach § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG können nicht nur für das gesamte Gebäude, sondern auch für einzelne Gebäudeteile angesetzt werden.

Aktuelles

19. September 2025

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt: Damit die Vermietung eines Grundstücks durch eine Gemeinde (z. B. Sport- oder Freizeitflächen) umsatzsteuerpflichtig sein kann, muss ein zivilrechtlicher Bestandvertrag vorliegen.

Aktuelles

28. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.9.2024 (Ro 2023/15/0001) entschied der VwGH:

Aktuelles

27. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.11.2024 (Ro 2023/15/0011) bringt der VwGH Klarheit:

Aktuelles

22. August 2025

Damit alles steuerlich korrekt läuft, müssen bestimmte Belege im Original beim Lohnkonto bleiben:

Aktuelles

21. August 2025

Der VwGH hat entschieden: Mitarbeiter:innenrabatte dürfen auch an ehemalige Arbeitnehmer:innen in Pension steuerfrei gewährt werden – kein Ausschluss nur wegen Ruhestand! 💸✨