Arbeitsplatzverlust ≠ außergewöhnliche Belastung ! Der VwGH hat klargestellt: Auch wenn eine Operation in einer Privatklinik wegen drohendem Arbeitsplatzverlust erfolgt, reicht das allein nicht für eine steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
Hintergrund: Eine Steuerpflichtige wollte OP-Kosten absetzen, da sie aufgrund langer Krankenstände ihren Job gefährdet sah. Obwohl das BFG noch zugunsten der Betroffenen entschied, verneinte der VwGH letztlich die Zwangsläufigkeit – keine Steuerbegünstigung möglich ohne medizinischen Nachweis.
Wichtig: Krankheitskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie medizinisch notwendig UND zwangsläufig sind – beides muss nachgewiesen werden!