Vorsteuerabzug bei privaten Photovoltaikanlagen öfter als geglaubt möglich

Aufgrund der zwischenzeitlich explodierten und weiterhin volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen. Dazu kommt auch ein steigendes Umweltbewusstsein. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist auch steuerlich durchaus interessant. Einkommensteuerlich wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Engpassleistung der Anlage maximal 25 Kilowattpeak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr eingespeist wurden. Der über 12.500 kWh hinausgehende Teil ist steuerpflichtig und wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Eigennutzung der erzeugten Energie stellt kein Einkommen dar und ist im Übrigen auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.


Umsatzsteuerlich wird mit der Einspeisung von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Kleinunternehmer:innengrenze von 35.000 € netto pro Jahr nicht überschritten, sodass zwar die Stromlieferung umsatzsteuerbefreit ist, jedoch auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmer:innenregelung zu verzichten, indem dieser Verzicht dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden, kann dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage, aber auch aus den Installations- und Wartungsleistungen zurückgeholt werden. Der Verzicht auf die Kleinunternehmer:innenbefreiung führt dazu, dass die Stromlieferungen an die Energieversorger:innen der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt dabei zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfangenden (Energieversorger:innen).


Ein Kostenfaktor für einen selbst wird dann allerdings die Eigenverbrauchsbesteuerung auf den privat genutzten Strom. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, die sich aus der anteiligen Abschreibung bei einer 20jährigen Abschreibungsdauer ergeben. Die Kosten des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind aber im Vergleich zum Vorsteuerabzug anlässlich der Anschaffung vergleichsweise sehr gering, sodass dies üblicherweise im Privatbereich die steuerlich optimale Vorgehensweise ist. Genauer durchrechnen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Kleinunternehmer:innenregelung umsatzsteuerfrei behandelt werden (z.B. steuerbefreite Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche Einkünfte). Bei Verzicht auf die Kleinunternehmer:innenregelung anlässlich der Anschaffung einer PV-Anlage verlieren nämlich dann auch derartige Umsätze ihre Steuerbefreiung.

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