Abgabenänderungsgesetz 2023 – Begutachtungsentwurf veröffentlicht

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ausgewählte Aspekte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.


• Die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) leerstehender Betriebsgebäude soll steuerlich erleichtert werden – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen. Hintergrund ist, dass bisher betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen verblieben sind, um die Entnahmebesteuerung von Gebäuden zu vermeiden. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen – wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist – zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.


• Die Modernisierung von technischen Prozessen erfolgt auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen, indem die bisher analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden soll („Digitale Befreiungserklärung“).


• Der Begutachtungsentwurf enthält auch Aussagen zu Kryptowährungen im betrieblichen Bereich. Wenn Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks im betrieblichen Bereich zufließen, sollen sie ebenfalls nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich erfasst werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung auch im betrieblichen Bereich zu keiner sofortigen Besteuerung führt.


• Bei der einkommensteuerlichen Kleinunternehmer:innenpauschalierung soll es zu einer Klarstellung bzw. Vereinfachung kommen. Die Kleinunternehmer:innenpauschalierung setzt grundsätzlich voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist. Ist jedoch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung deswegen nicht anwendbar, weil dieser eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, konnte bisher in diesen Fällen die einkommensteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung nicht geltend gemacht werden (betroffen sind davon etwa Ärzt:innen oder Bausparkassen- und Versicherungsvertreter:innen). Zukünftig soll es unschädlich sein, wenn eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmer:innenbefreiung vorgeht – die Kleinunternehmer:innenpauschalierung in der Einkommensteuer kann dann trotzdem genutzt werden.


Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

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