Maßnahmen vor Jahresende 2022 – für alle Steuerpflichtigen
Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt.
Maßnahmen vor Jahresende 2022 – für Arbeitnehmer:innen
Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt.
Maßnahmen vor Jahresende 2022 – für Arbeitgeber:innen
Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt.
Maßnahmen vor Jahresende 2022 – für Unternehmer:innen
Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt.
Sozialversicherungswerte 2023
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2023 voraussichtlich (in €):
Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes
Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 0,63 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Zahlungen in den Reparaturfonds bei Vermietung nicht sofort abzugsfähig
Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in den Reparaturfonds bereits zum Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden
Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg – wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen.
BMF-Info zur Teuerungsprämie klärt viele Fragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.
Zuschüsse für energieintensive Unternehmen
Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG – bringen. Ziel ist die Unterstützung von „energieintensiven Unternehmen“. Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen.