COVID-19 – Update 2022

Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden und durch „Omikron“ scheint das letzte Wort leider noch nicht gesprochen zu sein. Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu Neuerungen und Verlängerungen von bekannten Maßnahmen gekommen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Zum Arbeitsplatzpauschale für Selbständige wird auf den eigenen Beitrag in dieser KI verwiesen.

Ausweitung des Geltungsbereichs von „Essensgutscheinen“

Einen beliebten Benefit in der Praxis stellen Essensgutscheine dar – Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag steuerfrei gewähren. Wichtige Voraussetzung bisher war, dass die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt Rechnung tragend gilt die Steuerbefreiung für Gutscheine ab dem Kalenderjahr 2022 auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, jedoch beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden. Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist dabei weitreichend konzipiert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zubereiten (Zubereitung ausschließlich zur Lieferung und nicht zur Konsumation vor Ort) davon umfasst sind. Weiterhin ausgenommen sind z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten sowie generell Lebensmittellieferungen. Die ausgedehnte (Einkommen)Steuerbefreiung wird durch eine Beitragsfreiheit im ASVG nachvollzogen.

COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen

Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

Einreichfrist beim Firmenbuch verlängert

Für Jahresabschlüsse mit Stichtag einschließlich 30.9.2021 wurde die Frist zur Einreichung beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.

Ende des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 %

Mit 31.12.2021 ist der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche sowie für den Publikationsbereich ausgelaufen. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

Sozialversicherung – Möglichkeiten zur Stundung/Ratenzahlung werden ausgedehnt

Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beiträge pandemiebedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können.

Weihnachtsgutscheine bis 365 € einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei

Wie schon im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine für Dienstnehmer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern), bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei i.S.d. Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. für ein Sommerfest). Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben die 186 €, welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können.

150 € Teuerungsausgleich

Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage erhalten pro Haushalt eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €. Die Zahlung soll insbesondere einen Ausgleich zu den pandemiebedingt steigenden Lebenserhaltungskosten (Heizkosten!) bieten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gilt als berechtigt, wer von November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstgrenze wird erhöht

Mit 1.1.2022 wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.300 € auf 7.600 € erhöht. Dadurch wird eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz weiterhin ermöglicht.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (siehe auch KI 07/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Einkommen einen einmaligen Langzeit-Kurzarbeitsbonus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit waren.

Sonderbetreuungszeit und Freistellung für Schwangere

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern (siehe auch KI 10/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Die coronabedingte Freistellung für ungeimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bei Arbeiten mit Körperkontakt wird bis 31. März 2022 verlängert. Ebenso können Schwangere, die zwar geimpft sind, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden.

Mehr Davon

Das Könnte Sie auch
interessieren

Aktuelles

4. Oktober 2023

In der letzten KI (09/23) haben wir umfassend über die steuerlichen Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene berichtet. In ähnlicher Weise hat auch die ÖGK unbürokratische Soforthilfe für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Ziel dabei ist es, jenen, die durch die Katastrophe in Not geraten sind bzw. massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, maßgeschneiderte Lösungen ohne „Wenn und Aber“ anzubieten.

Aktuelles

4. Oktober 2023

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 3,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

Aktuelles

4. Oktober 2023

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hatten zwei Eheleute eine Vereinbarung über die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Eine gemeinsam als Wertanlage gekaufte Immobilie sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen, wobei die Frau eine monatliche Leibrente zu zahlen hatte. Wird eine Liegenschaft mittels Rente übertragen, die als angemessen gilt, liegt eine steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen eine Rente gezahlt, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden, welche steuerlich nicht relevant ist. Üblicherweise sind Aufteilungen im Scheidungsvergleich als unentgeltlich einzustufen, da Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der früheren familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung in Zusammenhang stehen.

Aktuelles

4. Oktober 2023

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer:innen Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

Aktuelles

4. Oktober 2023

Seit 25. September 2023 kann österreichweit der Reparaturbonus wieder in Anspruch genommen werden – wenngleich mit ein paar Änderungen zur Erstversion der Förderung (siehe dazu KI 08/22). Nunmehr sind verstärkte Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, nachdem es in der Vergangenheit mitunter zu Betrugsfällen gekommen ist. Die größte Änderung besteht folglich darin, dass die Förderung nun direkt an die Kundinnen und Kunden ausbezahlt wird, anstelle über die Reparaturbetriebe abgewickelt zu werden.

Aktuelles

4. Oktober 2023

Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch KI 10/22), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Minister:innenratsbeschlusses zu erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Minister:innenratsbeschluss wurden unlängst in einem Minister:innenratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Minister:innenrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Aktuelles

6. September 2023

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2023 bzw. ab 1. Oktober 2023 zu beachten:

Aktuelles

6. September 2023

Am 30. September 2023 endet die Frist für österreichische Unternehmer:innen, die Vorsteuern des Jahres 2022 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Aktuelles

6. September 2023

Während der herausfordernden Corona-Zeit war die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen von 9 auf 12 Monate verlängert worden. Diese Übergangsbestimmung ist ausgelaufen, sodass die Offenlegung wieder binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen hat. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12. ist, muss daher die Offenlegung bis zum 30.9.2023 erfolgen.

Aktuelles

6. September 2023

Anlässlich der jüngsten Katastrophenschäden durch Hochwasser und Erdrutsche hat das BMF in einer Information (GZ 2023-0.599.910 vom 21. August 2023) steuerliche Maßnahmen aufgelistet, die Betroffenen und Helfenden (steuerliche) Erleichterungen verschaffen sollen. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Aktuelles

1. August 2023

Durch eine Änderung von § 11 EStG – dem für den Investitionsfreibetrag (IFB) maßgeblichen Paragraphen – ist es nunmehr auch möglich, den Investitionsfreibetrag für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen im Zusammenhang mit Gebäuden geltend zu machen. Davon sind Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -Kälteübergabestationen und Mikronetze umfasst. Über den IFB hinaus ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen, also beispielsweise auch nicht an der Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil, z.B. für Zwecke der AfA. Bekanntermaßen ist der IFB erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Aktuelles

1. August 2023

Mit 1. Juli 2023 ist es zu einer Erhöhung der Kategorie-Mietzinse (Kategoriemieten) gekommen. Während die Kategorie-Mietzinse im letzten Jahr dreimal erhöht worden sind, erfolgte die Erhöhung für 2023 (nur) im Juni bzw. Juli.