Pkw-Diebstahl ist weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten absetzbar

Das BFG hatte sich (GZ RV/5101083/2016 vom 10. August 2022) mit einem nicht ganz alltäglichen Fall auseinanderzusetzen. Konkret wurde der private Pkw in der Nacht gestohlen, bevor eine dienstliche Fahrt hätte angetreten werden sollen, woraufhin der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws sowie die Kosten für das Ersatzauto steuerlich in Abzug gebracht werden sollten (der Autodieb wurde strafrechtlich verurteilt und zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet). Für die Geltendmachung als Werbungskosten wurde argumentiert, dass der Pkw Voraussetzung sei, um die berufliche (nichtselbständige) Tätigkeit als Betreuerin für Unternehmensgründer:innen innerhalb Österreichs ausüben zu können. Die steuerliche Kompensation durch eine außergewöhnliche Belastung wurde damit untermauert, dass auf einen Diebstahl der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung zutreffe.


Das BFG setzte sich in der Entscheidungsfindung intensiv mit den Voraussetzungen für die Geltendmachung als Werbungskosten wie auch für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So ist die steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten nur dann möglich, wenn der Verlust unmittelbar während der beruflichen Verwendung eintritt – z.B. durch einen Unfall mit einem gelegentlich verwendeten Pkw anlässlich einer Dienstfahrt. Da jedoch im konkreten Fall der Pkw weder während der Dienstreise noch auf einer beruflichen Fahrt gestohlen wurde, sind die Voraussetzungen für abzugsfähige Werbungskosten nicht gegeben.


Die steuerliche Inanspruchnahme als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Das Instrument der außergewöhnlichen Belastung dient daher der Berücksichtigung von Aufwendungen der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Kalenderjahres belasten, bei der Erstellung des auf durchschnittliche Verhältnisse angelegten Einkommensteuertarifs aber unberücksichtigt bleiben. Da die Ausgaben zu Lasten der Allgemeinheit gehen (sollen), müssen sie zwangsläufig erwachsen.


In seiner Entscheidung betonte das BFG auch, dass nicht jede Vermögensminderung eine Aufwendung sein muss, sondern Einkommens- und Vermögensverwendung sein kann. Reine Vermögensverluste etwa, die ohne den Willen der Steuerpflichtigen eintreten (etwa durch Diebstahl, Brand, Unfall oder Kursverluste bei Wertpapieren) belasten nicht das Einkommen der Steuerpflichtigen und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Vermögensschaden durch den Diebstahl des Pkws (mangels Belastung des Einkommens) per se keine außergewöhnliche Belastung sein kann. Vergleichbares gilt für die Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges. Diese Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, da Aufwendungen, die zur Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens getätigt werden, grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen. Dem VwGH folgend ist eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, z.B. bei der Zerstörung der Wohnungsreinrichtung durch Brand. Somit können die Kosten für den Ersatzwagen und auch der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.

Mehr Davon

Das Könnte Sie auch
interessieren

Aktuelles

16. März 2026

Eine Steuerpflichtige wollte die Abbruchkosten ihres ehemaligen Elternhauses als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Aktuelles

12. März 2026

Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeber am Jahreslohnzettel (L 16) mehr Informationen ausweisen. Die neuen Vorgaben gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 2026.

Aktuelles

11. Februar 2026

Bestimmte Zahlungen aus 2025 müssen elektronisch gemeldet werden.

Aktuelles

26. Januar 2026

Ab 1. Jänner 2026 tritt eine der größten Reformen der Immobilienbesteuerung in Kraft: Die zwingend unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Wohnraumvermietung von besonders repräsentativen Wohnungen.

Aktuelles

8. Dezember 2025

Die „neue“ Mitarbeiter:innenprämie 2025 ermöglicht steuerfreie Zulagen & Boni bis zu 1.000 € pro Mitarbeiter:in – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Das BMF hat nun konkretisiert, wann eine sachliche, betriebsbezogene Differenzierung vorliegt und wann nicht.

Aktuelles

4. Dezember 2025

Die Regierung hat Ende November neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug vorgestellt. Ziel ist mehr Steuergerechtigkeit und eine nachhaltige Sicherung der Staatseinnahmen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Aktuelles

2. Oktober 2025

👉 Fiktive Anschaffungskosten nach § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG können nicht nur für das gesamte Gebäude, sondern auch für einzelne Gebäudeteile angesetzt werden.

Aktuelles

19. September 2025

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt: Damit die Vermietung eines Grundstücks durch eine Gemeinde (z. B. Sport- oder Freizeitflächen) umsatzsteuerpflichtig sein kann, muss ein zivilrechtlicher Bestandvertrag vorliegen.

Aktuelles

28. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.9.2024 (Ro 2023/15/0001) entschied der VwGH:

Aktuelles

27. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.11.2024 (Ro 2023/15/0011) bringt der VwGH Klarheit:

Aktuelles

22. August 2025

Damit alles steuerlich korrekt läuft, müssen bestimmte Belege im Original beim Lohnkonto bleiben:

Aktuelles

21. August 2025

Der VwGH hat entschieden: Mitarbeiter:innenrabatte dürfen auch an ehemalige Arbeitnehmer:innen in Pension steuerfrei gewährt werden – kein Ausschluss nur wegen Ruhestand! 💸✨