Im Wartungserlass 2024 wurde die Berechnung des Vorsteuerabzugs bei E-Autos klar geregelt.
Bei einem Kauf eines E-Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 kann der Vorsteuerabzug nur in Höhe der Brutto-Kosten von € 40.000 geltend gemacht werden.
Der Wiederverkauf unterliegt der Umsatzsteuer in voller Höhe.
Wird das Auto innerhalb von vier Jahren nach dem Kauf weiterverkauft, kann ein Teil der nicht abziehbaren Vorsteuer rückwirkend geltend gemacht werden – allerdings reduziert sich der Betrag jährlich um ein Fünftel.
Das bedeutet: Beim Verkauf im ersten Jahr erhält man noch 4/5 der Vorsteuer, im vierten Jahr nur noch 1/5.