WiEReG-Novelle bringt bedeutsame Neuerungen

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer:innen Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

Grundrechtswidrigkeit der öffentlichen Einsicht und damit verbundene Konsequenzen

Die bisher geregelte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen wurde durch ein EuGH-Urteil im November 2022 eingeschränkt und als grundrechtswidrig erkannt, da die komplett öffentliche Einsicht (i.S.d. 5. Geldwäsche-Richtlinie) mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten nicht vereinbar sei. Stattdessen trat der bisherige Wortlaut der 4. Geldwäsche-Richtlinie wieder in Kraft, der eine Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vorsieht. Ein berechtigtes Interesse haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer:innen ihrer potenziellen Geschäftspartner:innen in Erfahrung bringen möchten.

Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist grundsätzlich ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage einer konkreten Rechtsträger:in notwendig, in dessen Rahmen auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden muss (darunter ist oftmals zu verstehen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse an der wirtschaftlichen Eigentümer:in der Rechtsträger:in besteht). Um gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige Parteienvertreter:innen namens und im Auftrag ihrer Mandant:innen WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.

Erweiterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches

Die bislang fehlende ausreichende rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaffen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können Behörden wie die Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträger:innen relevant sind, welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.

Automatischer Abgleich des Registers mit Sanktionslisten

Der manuelle Abgleich von Sanktionslisten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den österreichischen Registern stellt typischerweise einen hohen Verwaltungsaufwand dar. Durch die WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein automatischer Abgleich mit den Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich rascher aufgedeckt und analysiert werden können.

Bessere risikoorientierte Aufsicht durch die Registerbehörde durch erweiterte Analysemöglichkeiten und größere Kompetenzen bei Unterlagenanforderungen

Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführer:innen und Scheingesellschaften sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen (ab 16.4.2024). Seit 1.8.2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträger:innen anfordern, um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen aufbewahrt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentümer:innen betreffen und für das Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich sind.

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