Ein aktueller Fall beim VwGH zeigt:
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraumvermietungen muss einheitlich erfolgen.
📌 Das bedeutet:
Eine frühere steuerfreie Mietvorauszahlung kann nicht einfach später anders behandelt werden als die laufende Miete.
Das BFG sieht die Vermietungsleistung als einheitlichen Umsatz.
➡️ Die endgültige Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.