Start-up-Paket fördert Innovationen und erleichtert Gründungen

Das Ende Mai 2023 von BMF und BMJ präsentierte „Start-up-Paket“ hat zum Ziel, unternehmerische Innovation und Risikobereitschaft durch flexiblere Rahmenbedingungen im Gesellschafts- und im Steuerrecht zu fördern. Aktuell liegt es als Ministerialentwurf vor und beinhaltet insbesondere das Konzept der flexiblen Kapitalgesellschaft, die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH und die Möglichkeit zur Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.

Die „flexible Kapitalgesellschaft“ („FlexKap“ oder „FlexCo“) soll eine neue Abwandlung dieser Rechtsform sein, die mehr Freiheit bei der Willensbildung der Gesellschaft wie auch bei Kapitalmaßnahmen bietet. Ebenso soll die Möglichkeit der Mitarbeiter:innenpartizipation am unternehmerischen Erfolg via Abgabe von Unternehmensanteilen im Vordergrund stehen. Im Detail ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer:innen ein Mitspracherecht garantiert wird, wenn Beschlüsse eine Änderung der Rechte der am Unternehmenswert Beteiligten im Nachhinein bewirken. In punkto Bilanzgewinn ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer:innen wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als die Gründer:innen selbst. Deshalb sollen Arbeitnehmer:innen im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung am Bilanzgewinn bzw. Liquidationserlös beteiligt werden. Schließlich sollen Unternehmensanteile einer solchen FlexKap in Schriftform übertragen werden können. Überdies ist vorgesehen, dass flexible Kapitalgesellschaften einfach und unbürokratisch in eine AG oder GmbH umgewandelt werden können.

Die Schwelle zur Unternehmensgründung hängt oftmals auch von der Höhe des erforderlichen Mindeststammkapitals ab. Um Unternehmensgründungen zu erleichtern, ist folglich vorgesehen, das GmbH-Mindeststammkapital von 35.000 € auf 10.000 € abzusenken. Damit einhergehend soll die Mindestkörperschaftsteuer künftig 500 € betragen (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals). Eine Übergangsregelung ist für das 4. Quartal 2023 (geplantes Inkrafttreten der Herabsetzung des Mindeststammkapitals) vorgesehen.

Die neuen Regelungen für die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung sind erstmals für ab 1.1.2024 abgegebene Anteile geplant. Die Beteiligung der Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg kann die häufigen Schwierigkeiten von Start-ups bei Themen wie fehlendem Cashflow und fehlender Liquidität, die oftmals Probleme bei der Einstellung und Entlohnung passender und qualifizierter Mitarbeiter:innen machen. Bisher hat jedoch die Abgabe von Kapitalanteilen an die Mitarbeiter:innen zu einer Besteuerung dieses geldwerten Vorteils geführt (nach Berücksichtigung der schon bestehenden Steuerbefreiung für Mitarbeiter:innenbeteiligungen von 3.000 € bzw. 4.500 € bei Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftungen) und somit zum Liquiditätsbedarf bei Arbeitnehmer:innen („Dry-Income“-Problematik).

Das Vorliegen einer solchen Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung soll dabei an folgende Kriterien bezogen auf das Unternehmen geknüpft sein – nicht mehr als 100 Arbeitnehmer, nicht mehr als 40 Mio. € Umsatz, die Unternehmensgründung ist nicht mehr als 10 Jahre her und das Unternehmen darf nicht Teil eines Konzerns sein. Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen sollen begünstigt sein, wenn die Kapitalanteile unentgeltlich abgegeben werden – eine bloß verbilligte Abgabe der Unternehmensanteile bringt keine Begünstigung mit sich.
Eine Besteuerung von solchen Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen soll – anstelle der bislang de facto sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils – nur in ausgewählten Fällen erfolgen und somit zu einem Aufschub der Steuerbelastung führen. So ist die Besteuerung z.B. bei Veräußerung der Anteile durch die Arbeitnehmenden (das ist der typische Fall der Beendigung des Besteuerungsaufschubs), bei Beendigung des Dienstverhältnisses (allerdings nicht bei Unternehmenswertanteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen) oder bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken (wie z.B. im Falle des Wegzugs) vorgesehen.

Bei Unternehmenswertanteilen haben die Arbeitgeber:innen im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, die sofortige Besteuerung abzuwenden, sofern sie für die Entrichtung der Steuer haften und dies am Lohnzettel erklären. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug. Die Besteuerung der Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erfolgt pauschal zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % – die restlichen 25 % unterliegen dem regulären Tarif. Zeitlich betrachtet beträgt für die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung die Behaltefrist für die Anteile zumindest 5 Jahre, das Dienstverhältnis muss zumindest 3 Jahre gedauert haben. Die 5-Jahres-Frist gilt nicht, wenn die Besteuerung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt. Schließlich ist vorgesehen, dass die steuerlichen Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen durch entsprechende im Sozialversicherungsrecht begünstigende Bestimmungen flankiert werden.

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