Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen war in der Vergangenheit durch einiges an Komplexität gekennzeichnet (siehe auch KI 03/18). Der Begutachtungsentwurf zur ökosozialen Steuerreform sieht nunmehr vor, dass die Einkünfte i.Z.m. Kryptowährungen (prominentestes Beispiel ist Bitcoin) in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeitablauf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erreicht werden kann. Hingegen soll – wie bereits üblich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und etwa auch bei Derivaten auf Kryptowährungen – zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen unterschieden werden. Regelmäßig soll dabei der besondere Steuersatz von 27,5 % (analog z.B. zu den Einkünften aus Aktieninvestments) zur Anwendung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inländischen Schuldner bzw. vom inländischen Dienstleister einbehalten und abgeführt werden. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen.

Der Begutachtungsentwurf enthält auch eine Definition des Begriffs Kryptowährung: „digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem Begutachtungsentwurf entsprechend die Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen umfassen wie auch das „Mining“ von Kryptowährungen. Hingegen sollen „Staking“, „Airdrops“ und „Bounties“ nicht zu den laufenden Einkünften zählen. Unter Aidrops oder Bounties werden regelmäßig unentgeltlich oder nur für eine unwesentliche Gegenleistung übertragene Kryptowährungen verstanden. Zu den realisierten Wertsteigerungen sollen neben Veräußerungen von Kryptowährungen auch der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den laufenden Einkünften zählen, sollen sie unter den Tatbestand der realisierten Wertsteigerungen fallen – die Anschaffungskosten sind dann mit Null festzusetzen. Zu keinen realisierten Wertsteigerungen soll es bei dem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung kommen – es würden dann die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung übertragen werden.

Dem Anschaffungszeitpunkt und den Anschaffungskosten von Kryptowährungen kommt nunmehr größere Bedeutung zu, da sie über die generelle Steuerpflicht entscheiden können und auch für die Höhe der Besteuerung maßgeblich sind. Der Begutachtungsentwurf sieht dabei vor, dass bei unbekannten Anschaffungskosten grundsätzlich die Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt gelten sollen (dies ist typischerweise wichtig für den inländischen Schuldner oder Dienstleister), sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde er vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, so soll von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 ausgegangen werden.

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