Ab 2025 gilt: Feiertagsarbeitsentgelt zählt nicht mehr automatisch zu den steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG.
Was ändert sich konkret?
- Nur explizit ausgewiesene Feiertagsarbeitszuschläge bleiben steuerfrei.
- Allgemeines Feiertagsarbeitsentgelt wird künftig als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Wichtig für Arbeitgeber:
- Rückwirkende Anpassung für Jan–März 2025 möglich
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