Wer bei Kündigung Ausbildungskosten zurückzahlen muss, kann aufatmen: Laut aktueller Klarstellung des @bmf.gv.at stellen solche Rückzahlungen keine umsatzsteuerpflichtige Leistung mehr dar!
Das heißt: Keine zusätzliche Umsatzsteuer mehr auf den Ausbildungskostenersatz 💶 – und somit weniger finanzielle Belastung für Mitarbeitende beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Voraussetzung: Eine gültige vertragliche Vereinbarung über die Rückzahlung.
Diese Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit, Verwaltungsvereinfachung und echte Kostenersparnis.