Die Abgrenzung zwischen
👉 Herstellungsaufwand (AfA, verteilt über die Nutzungsdauer),
👉 Instandsetzung (wesentliche Verbesserung, verteilt über 15 Jahre) und
👉 Instandhaltung (laufend, sofort absetzbar)
ist ein Dauerbrenner bei Immobilien-Vermietung.
Mit Erkenntnis vom 26.9.2024 (Ro 2023/15/0001) entschied der VwGH:
➡️ Bei Eigentumswohnungen ist die einzelne Wohnung die maßgebliche Einkunftsquelle.
➡️ Daher gilt die 25%-Grenze für Sanierungen nicht auf die ganze Anlage, sondern auf die einzelne sanierte Wohnung.
➡️ Folge: Aufwand = Instandsetzung → auf 15 Jahre zu verteilen.
⚠️ Steuerfalle für Vermieter:innen:
Schon kleinere Sanierungsmaßnahmen können so langfristig steuerlich wirken!