Eine Steuerpflichtige wollte die Abbruchkosten ihres ehemaligen Elternhauses als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der Grund: Das Gebäude war stark asbestbelastet und sollte ursprünglich saniert und vermietet werden.
Das Gericht entschied jedoch dagegen.
Warum?
➡️ Das Haus stand bereits leer
➡️ Die Steuerpflichtige wohnte schon in einem anderen Gebäude auf dem Grundstück
➡️ Eine akute Gesundheitsgefährdung lag nicht vor
➡️ Die Vermietungsabsicht konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden
Damit fehlte ein entscheidender Punkt: Zwangsläufigkeit.
Außerdem gilt das Abflussprinzip:
Kosten können steuerlich nur im Jahr der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden.
💡 Fazit:
Abbruch- oder Sanierungskosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie unausweichlich sind und die eigene Wohnsituation betreffen.
Gerichtsentscheidung: BFG 15.09.2025