Haus abreißen und steuerlich absetzen? Nicht so einfach.

Eine Steuerpflichtige wollte die Abbruchkosten ihres ehemaligen Elternhauses als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Der Grund: Das Gebäude war stark asbestbelastet und sollte ursprünglich saniert und vermietet werden.

Das Gericht entschied jedoch dagegen.

Warum?

➡️ Das Haus stand bereits leer

➡️ Die Steuerpflichtige wohnte schon in einem anderen Gebäude auf dem Grundstück

➡️ Eine akute Gesundheitsgefährdung lag nicht vor

➡️ Die Vermietungsabsicht konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden

Damit fehlte ein entscheidender Punkt: Zwangsläufigkeit.

Außerdem gilt das Abflussprinzip:

Kosten können steuerlich nur im Jahr der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden.

💡 Fazit:

Abbruch- oder Sanierungskosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie unausweichlich sind und die eigene Wohnsituation betreffen.

Gerichtsentscheidung: BFG 15.09.2025

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