BMF-Info zur Teuerungsprämie klärt viele Fragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Teuerungsprämien können auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt.

  • Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden (ergänztes Formular L16 bzw. gem. § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung 2006). Der Umstand der Teuerung an sich als Voraussetzung muss jedoch nicht nachgewiesen werden.

  • Da die Steuerbefreiung i.S.d. Teuerungsprämie lediglich eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraussetzt (die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde), sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Für eine Entlastung der Mitarbeiter von den hohen Spritpreisen kann etwa die Höhe der Teuerungsprämie (maximal 2.000 € pro Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein.

  • Aufgrund der geringen Anforderungen in Form einer zusätzlichen Zahlung aufgrund der Teuerung ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis 2.000 € auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen. Denkbar ist ebenso, dass alle neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses 2.000 € Teuerungsprämie erhalten (die bestehenden Arbeitnehmer jedoch nicht).

  • Die Teuerungsprämie kann grundsätzlich auch in Form von Gutscheinen zugewendet werden oder in Form anderer geldwerter Vorteile. Dann hat ebenso eine Erfassung am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel zu erfolgen.

  • Da das Ausmaß der Beschäftigung keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie hat, können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist – daher erfolgt bei Teilzeitkräften keine Aliquotierung.

  • Steuerfreie Teuerungsprämien können auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch (z.B. wegen Mutterschutz oder langem Krankenstand) gewährt werden. In einem solchen Fall kann die Teuerungsprämie als zusätzliche Leistung aufgrund der Teuerung gewährt werden. Bedeutsam ist dabei, dass der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen Dienstverhinderung ruht.

  • Wird eine Teuerungsprämie von mehr als 3.000 € durch Einmalzahlung gewährt (beispielsweise 4.000 €), so ist der steuer- bzw. abgabenpflichtige Teil (in dem Beispiel 1.000 €) als sonstiger Bezug zu besteuern – es erfolgt keine Anrechnung auf das Jahressechstel.

  • Belohnungen wie Prämien oder Bonuszahlungen, welche aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen ausgestaltet sind. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Zielerreichung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt.

  • Die Gestaltungsmöglichkeiten sind auch insoweit eingeschränkt, als etwa der Bezug einer auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährten Erfolgsprämie (entspricht einer wiederkehrenden Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Mehr Davon

Das Könnte Sie auch
interessieren

Aktuelles

16. März 2026

Eine Steuerpflichtige wollte die Abbruchkosten ihres ehemaligen Elternhauses als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Aktuelles

12. März 2026

Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeber am Jahreslohnzettel (L 16) mehr Informationen ausweisen. Die neuen Vorgaben gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 2026.

Aktuelles

11. Februar 2026

Bestimmte Zahlungen aus 2025 müssen elektronisch gemeldet werden.

Aktuelles

26. Januar 2026

Ab 1. Jänner 2026 tritt eine der größten Reformen der Immobilienbesteuerung in Kraft: Die zwingend unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Wohnraumvermietung von besonders repräsentativen Wohnungen.

Aktuelles

8. Dezember 2025

Die „neue“ Mitarbeiter:innenprämie 2025 ermöglicht steuerfreie Zulagen & Boni bis zu 1.000 € pro Mitarbeiter:in – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Das BMF hat nun konkretisiert, wann eine sachliche, betriebsbezogene Differenzierung vorliegt und wann nicht.

Aktuelles

4. Dezember 2025

Die Regierung hat Ende November neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug vorgestellt. Ziel ist mehr Steuergerechtigkeit und eine nachhaltige Sicherung der Staatseinnahmen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Aktuelles

2. Oktober 2025

👉 Fiktive Anschaffungskosten nach § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG können nicht nur für das gesamte Gebäude, sondern auch für einzelne Gebäudeteile angesetzt werden.

Aktuelles

19. September 2025

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt: Damit die Vermietung eines Grundstücks durch eine Gemeinde (z. B. Sport- oder Freizeitflächen) umsatzsteuerpflichtig sein kann, muss ein zivilrechtlicher Bestandvertrag vorliegen.

Aktuelles

28. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.9.2024 (Ro 2023/15/0001) entschied der VwGH:

Aktuelles

27. August 2025

Mit Erkenntnis vom 26.11.2024 (Ro 2023/15/0011) bringt der VwGH Klarheit:

Aktuelles

22. August 2025

Damit alles steuerlich korrekt läuft, müssen bestimmte Belege im Original beim Lohnkonto bleiben:

Aktuelles

21. August 2025

Der VwGH hat entschieden: Mitarbeiter:innenrabatte dürfen auch an ehemalige Arbeitnehmer:innen in Pension steuerfrei gewährt werden – kein Ausschluss nur wegen Ruhestand! 💸✨